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   FG Berlin, 26.08.2003 - 5 K 5055/02   

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https://dejure.org/2003,15053
FG Berlin, 26.08.2003 - 5 K 5055/02 (https://dejure.org/2003,15053)
FG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2003 - 5 K 5055/02 (https://dejure.org/2003,15053)
FG Berlin, Entscheidung vom 26. August 2003 - 5 K 5055/02 (https://dejure.org/2003,15053)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 95 Abs. 1; AO § 251 Abs. 2 Satz 1
    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorsteuervergütungsanspruch; Bevorzugung des Fiskus als Insolvenzgläubiger; Insolvenzrechtliche Begründung einer Vorsteuervergütungsforderung durch den Insolvenzgläubiger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1758
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 31/99

    Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus FG Berlin, 26.08.2003 - 5 K 5055/02
    Ausreichend sei daher, dass die zivilrechtlichen Grundlagen für einen materiell-rechtlichen Steueranspruch - hier Vergütungsanspruch - gelegt seien; auf die steuerliche Entstehung der Forderung vor der Eröffnung des Konkursverfahrens komme es nicht an (vgl. dazu Urteile vom 1. August 2000 VII R 31/99, Bundessteuerblatt -BStBl- 2002 II, 323 und vom 17. Dezember 1998 VII-R 47/98, BStBl 1999 11, 423, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Denn der Anspruch auf Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG stellt - noch - keine Forderung des Entgeltschuldners gegen den Fiskus dar, sondern ist umsatzsteuerrechtlich lediglich eine unselbständige Besteuerungsgrundlage, die nach den §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 3, 4 UStG in die Berechnung der geschuldeten Steuer oder des zu beanspruchenden Vergütungsanspruchs einfließt (allgemeine Auffassung, vgl. nur BFH-Urteil vom 1. August 2000, a.a.O.).

  • BFH, 28.06.2000 - V R 45/99

    Umsatzsteuer im Konkurs

    Auszug aus FG Berlin, 26.08.2003 - 5 K 5055/02
    Innerhalb des gleichen Voranmeldungszeitraums sind Vorsteuern aus im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht bezahlten Rechnungen nicht einerseits zu Lasten des Steuerpflichtigen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG und bei Bezahlung nochmals nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu seinen Gunsten zu berichtigen; denn solche Berichtigungen heben sich gegenseitig auf (siehe dazu BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 V R 45/99, BStBl 2000 11, 703).
  • BFH, 05.10.2004 - VII R 69/03

    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Soweit keine Erledigung der Hauptsache eingetreten war, wies das Finanzgericht (FG) die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1758 veröffentlichten Gründen ab.
  • OLG Celle, 21.03.2006 - 14 U 182/05

    Aufrechnung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis; Entstehung des Anspruchs auf

    Dabei ist für die Wirksamkeit der Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein entscheidend, ob die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits dem Grund nach bestanden hat (vgl. FG Berlin, Urt. v. 26. August 2003, 5 K 5055/02, EFG 2003, 1758; juris), also die Hauptforderung ihrem Kern nach bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (vgl. BFH, Urt. v. 5. Oktober 2004, VII R 69/03, BB 2005, 308 = ZIP 2005, 266 = ZInsO 2005, 542 [II. 2. a) der Entscheidungsgründe]).
  • FG Berlin, 11.05.2004 - 5 K 8151/02

    Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

    Insoweit wäre nach Auffassung des Gerichts jedenfalls davon auszugehen, dass - entgegen der Auffassung des Klägers - die Rechtsprechung des VII. Senats des BFH zu den §§ 53 - 55 KO auf die Anwendung der entsprechenden Vorschriften der InsO übertragbar ist (vgl. bereits Urteile des Senats vom 27. Januar 2004, a.a.O., und vom 26 August 2003, 5 K 5055/02, EFG 2003, 1758).
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